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   VG Würzburg, 09.02.2011 - W 2 K 10.1215   

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https://dejure.org/2011,67644
VG Würzburg, 09.02.2011 - W 2 K 10.1215 (https://dejure.org/2011,67644)
VG Würzburg, Entscheidung vom 09.02.2011 - W 2 K 10.1215 (https://dejure.org/2011,67644)
VG Würzburg, Entscheidung vom 09. Februar 2011 - W 2 K 10.1215 (https://dejure.org/2011,67644)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (6)

  • VG Regensburg, 13.04.2000 - RO 3 E 00.616
    Auszug aus VG Würzburg, 09.02.2011 - W 2 K 10.1215
    Enthalten die Unterschriftenlisten keinen entsprechenden Hinweis, ob die Vertreter allein oder nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind, ist von einer gemeinschaftlichen Vertretung auszugehen (VG Regensburg v. 13.4.2000 - RO 3 E 00.616; vgl. VI. Frage 3, XI. Frage 1 und 3 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid - VollzH -, abgedruckt bei Thum, a.a.O, Kennzahl 30.10).

    Daraus folgt, dass für jedes Geschäft, d.h. für jede rechtswirksame Erklärung, gemeinschaftliches Handeln und Einstimmigkeit erforderlich ist (VG Regensburg v. 13.4.2000, a.a.O.).

    Man kann davon ausgehen, dass es im vermuteten Interesse der Bürgerinitiative liegt, voreiliges Handeln zu erschweren und der Gefahr von Alleingängen vorzubeugen (VG Regensburg v. 13.4.2000- RO 3 E 00.616).

  • VGH Bayern, 10.03.1999 - 4 B 98.1349
    Auszug aus VG Würzburg, 09.02.2011 - W 2 K 10.1215
    Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können die Vertreter des Bürgerbegehrens wie notwendige Streitgenossen wirksam nur gemeinschaftlich handeln (BayVGH v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349; v. 31.08.1998 - 4 ZB 98.1721).

    Nur diese sind berechtigt, die Zulassung in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen, nicht jedoch der Kläger alleine (zur Rechtsstellung des Vertreters vgl.BayVGH v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349).

  • VG Ansbach, 26.03.1996 - AN 4 E 96.00499
    Auszug aus VG Würzburg, 09.02.2011 - W 2 K 10.1215
    Für das Erfordernis einer Gesamtvertretung kann ferner der Wortlaut des Art. 18 a GO angeführt werden, der durchgängig nur von den vertretungsberechtigten Personen spricht (vgl. Art. 18 a Abs. 4 Satz 1, Art. 18a Abs. 8 Satz 2 und Art. 18 a Abs. 15 GO), während im Gegensatz hierzu Art. 63 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid (Landeswahlgesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2002 für das Volksbegehren ausdrücklich bestimmt, dass der Beauftragte und sein Stellvertreter jeder für sich zur Abgabe verbindlicher Erklärungen berechtigt sind (vgl. VG Ansbach v. 26.3.1996 - AN 4 E 96.00499).

    Ein Zwang zur Einigung unter den Vertretern kann ferner zu einer "Rückkopplung" an den Willen der Unterzeichnenden führen und so bewirken, dass eine vorschnelle Klageerhebung verhindert wird (VG Ansbach v. 26.3.1996- AN 4 E 96.00499).

  • VG Oldenburg, 19.04.2005 - 2 B 901/05

    Antragsbefugnis und Gesamtvertretung für Klageverfahren der Initiative bei einem

    Auszug aus VG Würzburg, 09.02.2011 - W 2 K 10.1215
    Die Gesamtvertretung soll die Vertretenen vor unüberlegtem, unzweckmäßigem oder pflichtwidrigem Handeln eines einzelnen Vertreters schützen und die gesamte Kompetenz und Verantwortung der verschiedenen Vertreter für die Vertretenen nutzbar machen (vgl. VG Oldenburg v. 19.04.2005 - 2 B 901/05).
  • VG Darmstadt, 17.06.1994 - 3 G 862/94

    Benennung der Vertrauenspersonen bei Einreichung des Bürgerbegehrens;

    Auszug aus VG Würzburg, 09.02.2011 - W 2 K 10.1215
    Ein Handeln nach eigenem Gutdünken, das alle gegen sich gelten lassen müssten, soll verhindert (vgl. VG Darmstadt v. 17.6.1994 - 3 G 862/94) und bei einer erforderlichen Einstimmigkeit voreiliges Handeln erschwert werden.
  • VGH Bayern, 31.08.1998 - 4 ZB 98.1721
    Auszug aus VG Würzburg, 09.02.2011 - W 2 K 10.1215
    Auch nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs können die Vertreter des Bürgerbegehrens wie notwendige Streitgenossen wirksam nur gemeinschaftlich handeln (BayVGH v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349; v. 31.08.1998 - 4 ZB 98.1721).
  • VG Düsseldorf, 21.05.2015 - 1 K 3171/14

    Klage auf Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens "Döpps105" in

    vgl. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 31. Mai 1999 - 4 K 7677/96 -, NWVBl. 2000, 155 (Ls. und Gründe) = juris (nur Ls.) mit umfassender Begründung und w.N.; Urteil der Kammer vom 17. September 2004 - 1 K 5435/01 -, juris, Rn. 73 ff. m.w.N.; ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Urteil vom 10. März 1999 - 4 B 98.1349 -, juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Urteil vom 7. Dezember 2010 - 1 A 2477/09 -, juris, Rn. 40; VG Würzburg, Urteil vom 9. Februar 2011 - W 2 K 10.1215 -, juris, Rn. 25 (abweichende Regelung durch Hinweis in Unterschriftenliste möglich).
  • VGH Bayern, 28.11.2016 - 4 ZB 16.1610

    Vertretung eines Bürgerbegehrens bei mehreren benannten Vertretern;

    Denn aus der damit eröffneten Wahlfreiheit hinsichtlich der Anzahl der zu benennenden Vertreter folgt nicht, dass nach der erfolgten Benennung von zwei oder drei vertretungsberechtigten Personen eine Einzelvertretung des Bürgerbegehrens in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zulässig wäre (Thum, a. a. O.; VG Würzburg, U. v. 9.2.2011 - W 2 K 10.1215 - KommPr BY 2011, 405).
  • VG Regensburg, 28.02.2017 - RN 3 E 17.236

    Keine Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens wegen Nichteinhaltung von

    Da die Unterschriftenlisten keine anderslautenden Hinweise enthalten, ist von Gesamtvertretung des Bürgerbegehrens durch all dessen Vertreter auszugehen (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.2.2011 - W 2 K 10.1215 - juris).
  • VG Regensburg, 28.02.2017 - RN 3 E 17.232

    Keine Anordnung zur Sicherung eines Bürgerbegehrens wegen Nichteinhaltung von

    Da die Unterschriftenlisten keine anderslautenden Hinweise enthalten, ist von Gesamtvertretung des Bürgerbegehrens durch all dessen Vertreter auszugehen (vgl. VG Würzburg, U.v. 9.2.2011 - W 2 K 10.1215 - juris).
  • VG München, 19.06.2013 - M 7 K 13.676
    Enthalten die Unterschriftenlisten wie hier keinen Hinweis, ob die Vertreter alleine oder nur gemeinsam zur Vertretung berechtigt sind, ist von einer gemeinschaftlichen Vertretung auszugehen (vgl. VG Regensburg v. 13.4.2000, RO 3 E 00.616 - [...], Rn. 50; VG Würzburg v. 9.2.2011, W 2 K 10.1215 - [...], Rn. 25 ff.).
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